Artikel 13
Übermittlung nicht-personenbezogener Informationen
Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich des Sports oder der Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Vertragsparteien einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei nicht-personenbezogene Informationen, die hierzu erforderlich sein können.
Artikel 14
Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit einer Großveranstaltung mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich des Sports oder der Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Vertragsparteien einander, sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative, Daten über Personen, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei der Veranstaltung Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soweit eine Übermittlung dieser Daten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei zulässig ist.
(2) Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 festgelegten Zwecken und für das genau umschriebene Ereignis, für das sie mitgeteilt wurden, verarbeitet werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit die Zwecke nach Absatz 1 erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können. Spätestens nach einem Jahr sind die übermittelten Daten jedenfalls zu löschen.
Artikel 15
Nationale Kontaktstelle
Zur Durchführung der Informationsübermittlungen nach den Artikeln 13 und 14 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
Kapitel 3
MAßNAHMEN ZUR VERHINDERUNG TERRORISTISCHER STRAFTATEN
Artikel 16
Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten
(1) Die Vertragsparteien können zum Zweck, der Verhinderung terroristischer Straftaten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 3 der anderen Vertragsparteien nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten nach den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung begehen werden.
(2) Die zu übermittelnden Daten und Informationen umfassen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.
(3) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Kontaktstelle für den Austausch der Daten mit den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(4) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Informationen durch die empfangende Behörde festlegen. Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen gebunden.
Artikel 17
Flugsicherheitsbegleiter
(1) Jede Vertragspartei befindet eigenständig gemäß ihrer nationalen Politik der Luftfahrtsicherung über den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern in den Luftfahrzeugen, die bei dieser Vertragspartei registriert sind. Der Einsatz dieser Flugsicherheitsbegleiter erfolgt in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und seinen Anlagen, insbesondere Anlage 17, sowie den sonstigen Dokumenten zu dessen Umsetzung und unter Berücksichtung der Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten nach dem Abkommen von Tokio vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen sowie in Übereinstimmung mit sonstigen einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen, soweit sie für die jeweiligen Vertragsparteien verbindlich sind.
(2) Flugsicherheitsbegleiter im Sinne dieses Vertrags sind Polizeibeamte oder entsprechend ausgebildete staatliche Bedienstete, die die Aufgabe haben, die Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen aufrechtzuerhalten. Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Aus- und Fortbildung von Flugsicherheitsbegleitern und arbeiten in Fragen der Ausrüstung von Flugsicherheitsbegleitern eng zusammen.
(3) Vor einer Flugsicherheitsbegleirung hat die zuständige nationale Koordinierungs stelle nach Artikel 19 der entsendenden Vertragspartei die Flugsicherheitsbegleitung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung erfolgt mindestens drei Tage vor dem betreffenden Flug von oder zu einem Verkehrsflughafen einer anderen Vertragspartei bei der zuständigen nationalen Koordinierungsstelle der anderen Vertragspartei. Bei Gefahr im Verzug ist die Anmeldung unverzüglich, grundsätzlich vor der Landung, nachzuholen.
(4) Die schriftliche Anmeldung, die von den Vertragsparteien vertraulich behandelt wird, umfasst die in der Anlage 1 dieses Vertrags genannten Angaben. Die Vertragsparteien können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage 1 vereinbaren.
Artikel 18
Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen
(1) Die Vertragsparteien erteilen den eingesetzten Flugsicherheitsbegleitern der anderen Vertragsparteien auf Antrag dieser Vertragsparteien eine allgemeine Genehmigung zum Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen für Flüge von oder zu den Verkehrsflughäfen der Vertragsparteien. Diese Genehmigung umfasst sowohl das Mitführen von Dienstwaffen und Munition an Bord von Luftfahrzeugen als auch nach Maßgabe des Absatzes 2 in den nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens der betreffenden Vertragspartei.
(2) Das Mitführen von Dienstwaffen und Munition steht unter folgenden Auflagen:
1. Ein Verlassen des Luftfahrzeugs mit Dienstwaffen und Munition auf Verkehrsflughäfen oder ein Aufenthalt in nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens einer anderen Vertragspartei ist nur in Begleitung eines Vertreters der zuständigen nationalen Behörde der betreffenden anderen Vertragspartei gestattet.
2. Mitgeführte Dienstwaffen und Munition werden unverzüglich nach Verlassen des Luftfahrzeugs unter Begleitung an einem von der zuständigen nationalen Behörde festzulegenden Übergabeort unter Aufsicht sicher gelagert.
Artikel 19
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen
Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.
Kapitel 4
MAßNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER ILLEGALEN MIGRATION
Artikel 20
Dokumentenberater
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage gemeinsamer Lagebeurteilungen und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates der Europäischen Union vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen die Entsendung von Dokumentenberatern in Staaten, die als Ausgangs- oder Transitstaaten illegaler Migration eingestuft werden.
(2) Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts informieren sich die Vertragsparteien regelmäßig über Erkenntnisse zur illegalen Migration, die aus der Tätigkeit ihrer Dokumentenberater gewonnen wurden.
(3) Bei der Entsendung von Dokumentenberatern können die Vertragsparteien für konkrete Maßnahmen eine Vertragspartei bestimmen, die die Koordinierung übernimmt. Dabei kann die Koordinierung auch zeitlich begrenzt sein.
Artikel 21
Aufgaben der Dokumentenberater
Die von den Vertragsparteien entsandten Dokumentenberater üben insbesondere folgende Aufgaben aus:
1. Beratung und Schulung der Auslandsvertretungen der Vertragsparteien in Pass- und Visaangelegenheiten, insbesondere beim Erkennen von ge- und verfälschten Dokumenten, sowie in Bezug auf den Missbrauch von Dokumenten und die illegale Migration,
2. Beratung und Schulung von Beförderungsunternehmen bezüglich der Verpflichtungen, die sich für diese aus dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und der Anlage 9 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt ergeben, und beim Erkennen von geund verfälschten Dokumenten sowie den einschlägigen Einreisebestimmungen sowie,
3. Beratung und Schulung der für die grenzpolizeilichen Kontrollen zuständigen Behörden und Einrichtungen des Gastlandes.
Die Zuständigkeiten der Auslandsvertretungen und der mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden der Vertragsparteien bleiben unberührt.
Artikel 22
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen
Die Vertragsparteien benennen nationale Kontakt- und Koordinierungs stellen als Ansprechpartner für Abstimmungen zur Entsendung von Dokumentenberatern sowie die Planung, Durchführung, Betreuung und Nachbereitung von Beratungs- und Schulungsmaßnahmen.
Artikel 23
Unterstützung bei Rückführungen
(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich bei Rückführungen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union 2004/573/EG vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie der Richtlinie 2003/110/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg. Sie unterrichten sich frühzeitig über geplante Rückführungen und bieten, soweit dies möglich ist, den anderen Vertragsparteien an, sich daran zu beteiligen. Bei gemeinsamen Rückführungen verständigen sich die Vertragsparteien über die Begleitung der rückzuführenden Personen und die Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Eine Vertragspartei darf rückzuführende Personen, soweit erforderlich, durch das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zurückführen. Die Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet zurückgeführt werden soll, entscheidet über die Rückführung. Mit der Entscheidung über die Rückführung legt sie die Durchführungsbestimmungen fest und wendet, soweit erforderlich, auch die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Zwangsmittel gegen die rückzuführende Person an.
(3) Zur Planung und Durchführung von Rückführungen benennen die Vertragsparteien nationale Kontaktstellen. In regelmäßigen Abständen treffen sich Sachverständige im Rahmen einer Arbeitsgruppe, um
1. die Ergebnisse aus früheren Aktionen auszuwerten und bei der weiteren Planung und Durchführung zu berücksichtigen,
2. alle eventuellen Probleme mit der in Absatz 2 erwähnten Durchreise zu prüfen und Lösungen für diese Probleme zu erarbeiten.
Kapitel 5
WEITERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 24
Gemeinsame Einsatzformen
(1) Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die von den Vertragsparteien zu benennenden Behörden gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatz-formen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten bilden, in denen von den Vertragsparteien zu benennende Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete (im Folgenden: Beamte) bei Einsätzen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei mitwirken.
(2) Jede Vertragspartei kann als Gebietsstaat nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Beamte anderer Vertragsparteien mit der Zustimmung des Entsendestaats im Rahmen gemeinsamer Einsatzformen mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betrauen oder, soweit es nach dem Recht des Gebietsstaats zulässig ist, Beamten anderer Vertragsparteien die Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse nach dem Recht ihres Entsendestaats ein-räumen. Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebiets Staats wahrgenommen werden. Die Beamten der anderen Vertragspartei sind dabei an das innerstaatliche Recht des Gebietsstaats gebunden. Ihr Handeln ist dem Gebiets Staat zuzurechnen.
(3) An gemeinsamen Einsätzen beteiligte Beamte anderer Vertragsparteien unterliegen den Weisungen der zuständigen Stelle des Gebietsstaats.
(4) Die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.
Artikel 25
Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr
(1) Beamte einer Vertragspartei dürfen im Fall eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaats vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind.
(2) Ein dringender Bedarf im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des Gebietsstaats oder auf die Herstellung eines Unterstellungsverhältnisses im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 die Verwirklichung der Gefahr droht.
(3) Die einschreitenden Beamten haben den Gebiets Staat unverzüglich zu unterrichten. Der Gebiets Staat bestätigt diese Unterrichtung und hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Gebietsstaat nur so lange tätig sein, bis der Gebietsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen hat. Die ein-schreitenden Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden.
(4) Die Vertragsparteien treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.
(5) Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Gebiets staat zugerechnet.
Artikel 26
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie
1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und relevante Erkenntnisse unterrichten,